Gehört das Grundstück Garten Müller zum Grünzug West?
Als es im Jahr 2018 Bestrebungen gab, eine großflächige Wohnbebauung auf dem Grundstück, auf dem sich das Gartencenter "Garten Müller" befindet, zu genehmigen, beantwortete der Beigeordnete Markus Greitemann eine Anfrage des Vorsitzenden des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde zu dem Bebauungsplanverfahren "nördlich Kronstädter Straße in Köln-Weiden" (Vorlage Nr. 4060/2018) wie folgt (Auszug - für den Text im vollen Wortlaut siehe den unten stehenden Link):
"Der zur Diskussion stehende Landschaftsausschnitt ist Bestandteil des Grünzugs West, liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Köln und steht mit der Gründarstellung des Flächennutzungsplans (...) in Einklang. (...) Der Landschaftsplan Köln weist für den zur Diskussion stehenden Landschaftsausschnitt östlich, südlich und nördlich des Gartenbaubetriebes (im VEP „Östlich Ignystraße“ als private Grünfläche festgesetzt) sowie westlich der Bundesautobahn A1 das Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ aus. Im Erläuterungstext des Schutzgebietes wird der Grünzug Weiden/Junkersdorf explizit als fester Bestandteil des Äußeren Grüngürtels aufgeführt. Als Schutzzweck wird unter anderem die besondere Bedeutung des großen Erholungsraums für die stille, landschaftsbezogene und die aktive Erholung formuliert. Für das Landschaftsschutzgebiet L17 hätte die Entwicklung von Wohnbaufläche negative Auswirkungen auf seinen Bestandteil „Grünzug West“. (...) Die Verkleinerung des Grünzugs mit einer stärkeren Überprägung des Raums durch Wohnbebauung würde dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes widersprechen. (...) Der Landschaftsplan Köln weist des Weiteren entlang der Jungbluthgasse den geschützten Landschaftsbestandteil LB 3.12 „Feldgehölz und Böschung nordwestlich der Jungbluth-Brücke in Weiden“ aus. Die Entwicklung von Wohnbaufläche hätte eine nahezu komplette Zerstörung des geschützten Landschaftsbestandteils zur Folge. In Folge wären sowohl für den Schutzzweck als auch für den Gebietscharakter negative Beeinträchtigungen anzunehmen."